Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge

 

§ 1 Hausordnungen

Bei Nutzung des Boxwerkes unterliegt das Mitglied der in den Räumlichkeiten jeweils geltenden Hausordnung. Die Hausordnungen können insbesondere Regelungen über Bekleidung, Gerätenutzung, Nutzungszeiten und Verhalten in den sanitären Anlagen beinhalten.

 

§ 2 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte

(1) Die mit der Mitgliedschaft erworbenen Nutzungs- und Teilnahmerechte sind nicht auf Dritte übertragbar. Eine Übertragung der gesamten Mitgliedschaft auf einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Boxwerkes möglich.

(2) Das Mitglied verpflichtet sich dem Boxwerk gegenüber, den ihm ausgehändigten Mitgliedsanhänger nur höchstpersönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Das Mitglied verpflichtet sich weiterhin, jeden Verlust des Mitgliedsanhängers unverzüglich schriftlich dem Boxwerk gegenüber zu melden.

 

§ 3 Folgen eines Verlustes des Mitgliedsanhängers bzw. deren Überlassung an Dritte

(1) Bei Verlust des Mitgliedsanhängers wird auf Kosten des Mitglieds Ersatz beschafft. Die Kosten betragen 29 EUR inkl. 19% USt.

(2) Nutzt eine dritte Person unbefugt den Mitgliedsanhänger und ist diese Nutzung darauf zurückzuführen, dass diese Gegenstände dem Dritten durch das Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig überlassen worden sind oder dass das Mitglied einen Verlust der Gegenstände nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt hat, so ist das Mitglied verpflichtet, für jede Nutzung des Boxwerkes durch den Dritten einen pauschalen Schadensersatz iHv 10 EUR zu zahlen. Weist das Mitglied nach, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, reduziert sich der Schadensersatz auf den nachgewiesenen Betrag. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch das Boxwerk bleibt unberührt.

 

§ 4 Zugangsberechtigung zu den Boxwerk Räumlichkeiten

Das Mitglied ist nur dann zur Nutzung der Räumlichkeiten des Boxwerks berechtigt, wenn es sich bei Zutritt durch seinen Mitgliedsanhänger und seine Mitgliedschaft über eversports ausweisen kann.

 

§ 5 Umfang der geschuldeten Leistungen

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung aller Räumlichkeiten des Boxwerkes, einschließlich der Sanitäranlagen (WC, Dusche).

(2) Dienstleistungen, die zur Benutzung des Boxwerkes erforderlich sind, sind von dem monatlichen Mitgliedsbeitrag mit umfasst. Für eine zusätzliche individuelle Betreuung (Personal Coaching) fällt eine zusätzliche Gebühr an. Preise und Leistungsumfang des Personal Coaching Angebots können im Boxwerk erfragt werden.

(3) Der monatliche Mitgliedsbeitrag berechtigt zur Teilnahme an sämtlichen regelmäßigen Trainingskursen. Für einzelne zusätzliche Veranstaltungen (Workshops, Fortbildungen) können zusätzliche Gebühren anfallen. Auf derartige Zusatzgebühren wird bei Ankündigung eines solchen Kurses gesondert hingewiesen.

(4) Das Boxwerk garantiert nicht dafür, dass dem Mitglied zu jeder Zeit alle gewünschten Geräte oder Plätze in Kursen zur Verfügung stehen. Es werden lediglich so viele Geräte und Kursplätze bereit gestellt, dass im Rahmen einer üblichen Auslastung der Räumlichkeiten mit einer Nutzungsmöglichkeit ohne unzumutbare Wartezeit zu rechnen ist.

 

§ 6 Begleitpersonen/Verzehr mitgebrachter Getränke

(1) Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nicht gestattet.

(2) Der Verzehr mitgebrachter Getränke ist innerhalb des Trainingsbereichs gestattet, jedoch nicht in Glasflaschen. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke. Das Mitbringen und der Verzehr von alkoholischen Getränken und von Speisen ist innerhalb des gesamten Trainingsbereichs untersagt.

Eine Ausnahme hiervon gilt für den Barbereich. Allerdings ist der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken im Barbereich untersagt.

 

§ 7 Haftungsbeschränkung

(1) Das Boxwerk haftet grds. nicht für Schäden des Mitglieds. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Mitglieds aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Boxwerkes, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht des Boxwerkes zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die fortlaufende Bereitstellung der in § 2 des Vertrages genannten Einrichtungen.

So behält sich das Boxwerk insbesondere vor jährlich einmal für einen Zeitraum von maximal drei Wochen zwecks Betriebsurlaubs oder wegen Renovierungsarbeiten zu schließen.

Zusätzlich bleibt das Boxwerk zum Jahreswechsel, analog den Schulferien in Bayern, geschlossen.

Ebenfalls bleibt das Boxwerk an Sonn- und Feiertagen geschlossen.

(2) Dem Mitglied wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Boxwerk zu bringen. Von Seiten des Boxwerkes werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren von Geld- oder Wertgegenständen in einem durch das Boxwerk zur Verfügung gestellten Spind begründet keinerlei Pflichten des Boxwerkes in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.

Eine über das Training hinausgehende Nutzung der Spinde ist ausdrücklich untersagt.

 

§ 8 Kündigungsrechte des Boxwerkes

(1) Befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der zwei Monatsbeiträgen entspricht, in Verzug, so berechtigt dies das Boxwerk, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

 (2) Eine Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(3) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund behält es sich das Boxwerk ausdrücklich vor, Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.

 

§ 9 Kündigung durch das Mitglied

(1) Das Mitglied ist insb. unter folgenden Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:

  1. Bei Eintritt einer Schwangerschaft.
  2. Bei Eintritt einer Erkrankung, aufgrund derer die fortgesetzte Nutzung der Angebote des Boxwerkes unmöglich oder schädlich wäre. Sofern die Nutzung einzelner, nicht gänzlich unwesentlicher Teile (bspw. Kursangebote oder einzelne Gerätegruppen) möglich bleibt, ist eine außerordentliche Kündigung unzulässig.
  3. Bei Schließung oder Verlegung eines der Räumlichkeiten des Boxwerkes, wenn danach die nächstgelegene Boxwerk Räumlichkeit mindestens 30 km weiter von dem Hauptwohnsitz des Mitglieds entfernt liegt, als die geschlossene bzw. verlegte Boxwerk Räumlichkeit.
  4. Ein Wohnortwechsel des Mitgliedes – selbst wenn berufsbedingt – stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, weil dieser allein in der Sphäre des Nutzers liegt und nicht durch das Boxwerk beeinflussbar ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 u. 2 wird die Kündigung nur wirksam, wenn zusätzlich zu der Kündigung ein Attest eines unabhängigen Facharztes des jeweils betroffenen Fachgebietes, das die Erkrankung oder Schwangerschaft bestätigt, beim Boxwerk im Original eingereicht wird. Bei einer Kündigung nach Abs. 1 Nr. 3 sind eine Ab- und Anmeldebestätigung mit der Kündigung vorzulegen.

(3) Eine Kündigung des Mitglieds, gleich aus welchem Grund, muss dem Boxwerk im Original per Post zugehen. Kündigungen in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form sind ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per Fax ist nicht wirksam.

 

§ 10 Zustimmung zur Datenerhebung und -verwertung

(1) Das Boxwerk erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom Mitglied im Rahmen der Anmeldung angegebenen Daten wie: Name, Adresse, Telefonnummer (Mobil und Festnetz), E-Mailadresse, Bankverbindung.

(2) Die Verarbeitung der im Rahmen dieses Vertrags erhobenen Mitgliedsdaten erfolgt im Einklang mit der DS-GVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, wird das Boxwerk hierfür gesondert eine Einwilligung bei dem Mitglied einholen. Hinsichtlich des Umfangs und Zwecks der Datenerhebung sowie der Aufklärung über die Betroffenenrechte wird im Übrigen auf die Datenschutzhinweise des Boxwerkes verwiesen.

(3) Das Mitglied räumt dem Boxwerk unentgeltlich und unwiderruflich folgende Herstellungs- und Nutzungsrechte ein:

Das Boxwerk ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Darstellung oder Berichterstattung von Veranstaltungen, Kursen und des Gerätetrainings Bild-, Video- und/oder Tonaufnahmen, auf denen das Mitglied erkennbar ist, herzustellen und zu nutzen. Dies umfasst insbesondere auch die Veröffentlichung in sämtlichen Medien und die Überlassung der Aufnahmen an Dritte zu diesen Zwecken. Das Mitglied verzichtet auf etwaige eigene Rechte an diesen Aufnahmen.

Aufnahmen, die vorwiegend das Mitglied als Person betreffen und nicht lediglich im Zusammenhang mit der Darstellung von Veranstaltungen, Kursen und des allg. Trainings entstehen, sind hiervon nicht erfasst.

 

§ 11 Sondertarife

(1) Die durch das Boxwerk angebotenen Sondertarife (derzeit: Schüler-/Studententarif, Partnertarif, Firmentarif) können nur gewählt werden, wenn die hierfür gegebenen Voraussetzungen durch das Mitglied erfüllt werden und die Erfüllung dieser Voraussetzungen gegenüber dem Boxwerk in zureichender Form nachgewiesen wird.

(2) Das Mitglied ist verpflichtet, bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Sondertarif, dies dem Boxwerk unverzüglich mitzuteilen. Mitglieder in einem Schüler-/Stu­den­ten­tarif sind zudem verpflichtet, jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres einen entsprechenden Ausweis zur Prüfung dem Boxwerk vorzulegen oder in Kopie einzusenden.

(3) Erlangt das Boxwerk Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen für einen Sondertarif bei einem Mitglied entfallen sind oder kommt das Mitglied den Nachweisobliegenheiten in Abs. 2 nicht nach, ist das Boxwerk berechtigt, den Sondertarif auf den Normaltarif umzustellen und künftig die Beiträge des Normaltarifs abzubuchen.

(4) Wurden trotz Fehlens der Voraussetzungen für einen Sondertarif lediglich dessen ermäßigte Beiträge eingezogen, ist das Boxwerk berechtigt, auch rückwirkend die Differenz zu den Monatsbeiträgen des Normaltarifs einzuziehen.

 

§ 12 Sonstiges

Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.

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